Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 123 Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes
Stand: 15.06.2021
Auf die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes im Ausland findet § 119 Absatz 4 keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 123 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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